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AGB

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der auftragnehmenden Partei schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Einkaufsbedingungen der auftraggebenden Partei werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung


2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der von der auftraggebenden Partei vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die die auftraggebende Partei zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf eigene Kosten zur Verfügung stellt. Wird von der auftraggebenden Partei bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten bei der auftraggebenden Partei.

2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die die auftragnehmende Partei gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die auftraggebende Partei zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist von der auftraggebenden Partei auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch die auftraggebende Partei. Diese wird in einem Protokoll von der auftraggebenden Partei bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von der auftragnehmenden Partei akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten).
Lässt die auftraggebende Partei den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch die auftraggebende Partei gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwaige auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind von der auftraggebenden Partei ausreichend dokumentiert der auftragnehmenden Partei zu melden, die um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Die auftraggebende Partei ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt die auftraggebende Partei mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die auftragnehmende Partei verpflichtet, dies der auftraggebenden Partei sofort anzuzeigen.
Ändert die auftraggebende Partei die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die auftragnehmende Partei die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses der auftraggebenden Partei oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch die auftraggebende Partei, ist die auftragnehmende Partei berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der auftragnehmenden Partei angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind von der auftraggebenden Partei zu ersetzen.

2.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr der auftraggebenden Partei. Darüber hinaus von der auftraggebenden Partei gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch der auftraggebenden Partei.

2.8 Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert / individuell von der auftraggebenden Partei angefordert wurde.
Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt der auftraggebenden Partei die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das BGStG durchzuführen.
Ebenso hat die auftraggebende Partei von ihr bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Die auftragnehmende Partei haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber der auftraggebenden Partei nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von der auftraggebenden Partei vorgegeben wurden.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.
Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle der auftragnehmenden Partei.
Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von der auftragnehmenden Partei zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden der auftraggebenden Partei gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1 Die auftragnehmende Partei ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn die auftraggebende Partei zu den von der auftragnehmenden Partei angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihr akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und ihrer Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der auftragnehmenden Partei nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der auftragnehmenden Partei führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt die auftraggebende Partei.

4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die auftragnehmende Partei berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1 Die von der auftragnehmenden Partei gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die auftragnehmende Partei berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die auftragnehmende Partei. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen die auftragnehmende Partei, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind von der auftraggebenden Partei zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist die auftragnehmende Partei berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4 Die auftraggebende Partei ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1 Die auftragnehmende Partei erteilt der auftraggebenden Partei nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages der auftragnehmenden Partei erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei der auftragnehmenden Partei.

Durch die Mitwirkung der auftraggebenden Partei bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der auftragnehmenden Partei zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist der auftraggebenden Partei unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies von der auftraggebenden Partei gegen Kostenvergütung bei der auftragnehmenenden Partei zu beauftragen.
Kommt die auftragnehmende Partei dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.4 Wird der auftraggebenden Partei eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

7. Rücktrittsrecht

7.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der auftragnehmenden Partei ist die auftraggebende Partei berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und der auftraggebenden Partei daran kein Verschulden trifft.

7.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Pandemien und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der auftragnehmenden Partei liegen, entbinden die auftragnehmende Partei von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3 Stornierungen durch die auftraggebende Partei sind nur mit schriftlicher Zustimmung der auftragnehmenden möglich. Ist die auftragnehmende Partei mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1 Die auftragnehmende Partei gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

8.2 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
  • die auftraggebende Partei den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für die auftragnehmende Partei bestimmbar ist,
  • die auftraggebende Partei der auftragnehmenden Partei alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt,
  • die auftraggebende Partei oder ein ihr zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat,
  • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

8.3 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die auftraggebende Partei der auftragnehmenden Partei alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.4 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der auftragnehmenden Partei zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von der auftragnehmenden Partei durchgeführt.

8.5 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die von der auftraggebenden Partei zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der auftragnehmenden Partei gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von der auftraggebenden Partei selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.6 Ferner übernimmt die auftragnehmende Partei keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.7 Für Programme, die durch eigene Programmierer der auftraggebenden Partei bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die auftragnehmende Partei.

8.8 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.9 Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe.

9. Haftung

9.1 Die auftragnehmende Partei haftet der auftraggebende Partei für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der auftragnehmenden Partei beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet die auftragnehmende Partei unbeschränkt.

9.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangener Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4 Sofern die auftragnehmende Partei das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die auftragnehmende Partei diese Ansprüche an die auftraggebende Partei ab. Die auftraggebende Partei wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.5 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-.
Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der auftraggebenden Partei – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

10. Loyalität

10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitenden, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Dagegen verstoßende Vertragspartner sind verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeitenden zu zahlen.

11. Geheimhaltung

11.1 Die auftragnehmende Partei verpflichtet seine Mitarbeitenden, die datenschutzrechlichten Bestimmungen einzuhalten.

12. Sonstiges

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

13. Mediationsklausel


13.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine:n beigezogene:n Rechtsberater:in, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der auftragnehmenden Partei als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.